Persönliches Budget

Leistungen zur Teilhabe können als Persönliches Budget gewährt werden, wenn dies die leistungsberechtigte Person beantragt. Damit soll dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden (§ 29 SGB IX i.V.m. anderen Leistungsgesetzen z.B. § 57 SGB XII). Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung erbracht. Sie können von einem oder mehreren Leistungsträgern dann als trägerübergreifende Budgets erbracht werden. Das Persönliche Budget ersetzt dann die Sachleistung. Menschen mit Behinderung können somit eine Geldleistung oder durch Gutscheine anstelle der bislang üblichen Sachleistung bei den Rehabilitationsträgern beantragen. Das Persönliche Budget ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine andere Form der Leistungsgewährung. Es muss also immer ein Grundanspruch auf eine bestimmte Leistung bestehen, die dann in Form einer Geldleistung gewährt wird. Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch werden in Form von Gutscheinen erbracht, die nur bei zugelassenen Pflegediensten eingelöst werden können.

Welche Vorteile bietet ein Persönliches Budget?

Mit dem Persönlichen Budget können Menschen mit Behinderungen selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen. Das Persönliche Budget bietet ihnen ein erhöhtes Maß an Selbstbestimmung.

 

Was bedeutet “trägerübergreifend“?

"Trägerübergreifend" bedeutet, dass sich das Budget aus Geldleistungen verschiedener Leistungsträger zusammensetzt. Die Bewilligung erfolgt dann als "Komplexleistung" wie aus einer Hand. Es ist auch möglich, nur die Leistung eines Kostenträgers in Form eines Persönlichen Budgets zu erhalten.

Für die Gewährung eines Persönlichen Budgets kommen Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger der Unfallversicherung (bei Pflegebedürftigkeit), der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Träger der Kriegsopferfürsorge, der Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe, der Integrationsämter sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe in Betracht.

 

Wo kann eine Beratung erfolgen und ein Antrag gestellt werden?

Ein Antrag auf ein (trägerübergreifendes) Persönliches Budget kann bei jedem der genannten Leistungsträger gestellt werden. Eine Beratung hierzu kann bei jedem Leistungsträger bei den jeweils dort angesiedelten Ansprechstellen nach § 12 SGB IX, insbesondere den Ansprechstellen der Träger der Eingliederungshilfe (vgl. § 106 SGB IX) oder bei den EUTB (ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) erfolgen.